Art. 12 – Mindeststandards

DIR_2007_14 · mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind

(1)Die Verbreitung vorgeschriebener Informationen für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2004/109/EG hat unter Einhaltung der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Mindeststandards zu erfolgen.
(2)Vorgeschriebene Informationen sind auf eine Art und Weise zu verbreiten, die den größtmöglichen öffentlichen Zugang des Anlegerpublikums zu ihnen ermöglicht. Außerdem sind sie so gleichzeitig wie möglich im Herkunftsmitgliedstaat oder in dem in Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Staat und in den anderen Mitgliedstaaten zu verbreiten.
(3)Die vorgeschriebenen Informationen sind den Medien in ihrer Gesamtheit zu übermitteln. Im Falle der in den Artikeln 4, 5 und 6 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Berichte und Mitteilungen gilt diese Anforderung jedoch dann als erfüllt, wenn die Ankündigung in Bezug auf die vorgeschriebenen Informationen den Medien übermittelt und in ihr auf die Webseite verwiesen wird, auf der — zusätzlich zu dem in Artikel 21 dieser Richtlinie genannten offiziellen Speicherungssystem für die vorgeschriebenen Informationen — die entsprechenden Dokumente abrufbar sind.
(4)Die vorgeschriebenen Informationen werden den Medien auf eine Art und Weise übermittelt, die die Kommunikationssicherheit gewährleistet, das Risiko der Datenverstümmelung und des nicht autorisierten Zugangs minimiert und Sicherheit bezüglich der Quelle der vorgeschriebenen Informationen bietet. Die Sicherheit des Empfangs wird gewährleistet, indem ein eventueller Ausfall oder eine eventuelle Unterbrechung der Übermittlung der vorgeschriebenen Informationen so bald wie möglich behoben wird. Der Emittent oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ohne Zustimmung des Emittenten beantragt hat, ist für Systemfehler oder -mängel in den Medien nicht verantwortlich, an die die vorgeschriebenen Informationen weitergeleitet wurden.
(5)Die vorgeschriebenen Informationen werden an die Medien auf eine Art und Weise übermittelt, die klarstellt, dass es sich bei den Informationen um vorgeschriebene Informationen handelt, sowie eindeutig den jeweiligen Emittenten, den Inhalt der vorgeschriebenen Informationen sowie die Zeit und das Datum der Übermittlung der Informationen durch den Emittenten oder die Person benennt, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ohne Zustimmung des Emittenten beantragt hat. Auf Anfrage muss der Emittent oder die Person, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt ohne Zustimmung des Emittenten beantragt hat, in der Lage sein, der zuständigen Behörde die folgenden Angaben in Bezug auf die Offenlegung der vorgeschriebenen Informationen zu machen: a) Name der Person, die die Informationen an die Medien weitergeleitet hat; b) Einzelheiten zum Nachweis der Gültigkeit der Sicherheitsmaßnahmen; c) die Zeit und das Datum der Übermittlung der Informationen an die Medien; d) das Medium, über das die Informationen übermittelt wurden; e) ggf. Einzelheiten zu einem etwaigen Embargo, das der Emittent in Bezug auf die vorgeschriebenen Informationen verhängt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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