Art. 13 – Zu Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/109/EG gleichwertige Anforderungen

DIR_2007_14 · mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind

Bei einem Drittland wird davon ausgegangen, dass es Anforderungen festgelegt hat, die den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2004/109/EG genannten gleichwertig sind, wenn der Lagebericht den Rechtsvorschriften dieses Landes zufolge zumindest die folgenden Angaben zu enthalten hat:
a)eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Übersicht über den Geschäftsverlauf, das Geschäftsergebnis und die Lage des Emittenten, zusammen mit einer Beschreibung der wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen er ausgesetzt ist, so dass diese Übersicht eine ausgewogene und umfassende Analyse des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses und der Lage des Emittenten gibt, die dem Umfang und der Komplexität seiner Geschäftstätigkeit Rechnung trägt;
b)eine Angabe aller wichtigen Ereignisse, die seit Ende des letzten Geschäftsjahres eingetreten sind;
c)Angaben zur wahrscheinlichen künftigen Entwicklung des Emittenten.
Die in Buchstabe a genannte Analyse hat, soweit es für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses oder der Lage des Emittenten erforderlich ist, sowohl finanzielle als auch ggf. nichtfinanzielle ausschlaggebende Leistungsmessungsparameter zu enthalten, die sich auf das betreffende Geschäft beziehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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