ErwGr. 5

DIR_2007_14 · mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind

Emittenten von Aktien, die ihren konsolidierten Abschluss gemäß den „International Accounting Standards“ (IAS) und den „International Financial Reporting Standards“ (IFRS) erstellen, sollten in den gemäß der Richtlinie 2004/109/EG vorzulegenden Jahres- und Halbjahresfinanzberichten die gleiche Definition der Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen und Personen verwenden. Emittenten von Aktien, die keinen konsolidierten Abschluss erstellen und folglich die IAS und die IFRS nicht anwenden müssen, sollten in ihren gemäß der Richtlinie 2004/109/EG zu erstellenden Halbjahresfinanzberichten die Definition der Geschäfte mit verbundenen Unternehmen verwenden, die Gegenstand der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (3) ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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