ErwGr. 8

DIR_2007_14 · mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind

Eine in jeder Hinsicht transparente Ausführung der Market-Maker-Tätigkeiten ist von ganz besonderer Bedeutung. Auf Ersuchen der jeweils zuständigen Behörde sollte der Market Maker in der Lage sein, die im Zusammenhang mit dem betreffenden Emittenten ausgeführten Tätigkeiten und insbesondere die Aktien oder Finanzinstrumente zu benennen, die für Market-Making-Tätigkeiten gehalten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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