ErwGr. 7

DIR_2007_14 · mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind

Damit die jeweils zuständige Behörde die Einhaltung der Ausnahme für Market Maker hinsichtlich der Meldung von Informationen über bedeutende Beteiligungen kontrollieren kann, sollte der Market Maker, der diese Ausnahme in Anspruch nehmen möchte, bekannt machen, dass er als Market Maker handelt oder dies zu tun gedenkt und um welche Aktien oder Finanzinstrumente es sich handelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.12.2025

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