ErwGr. 3

DIR_2007_34 · zur Anpassung der Richtlinie 70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt

Während eines Übergangszeitraums müssen die bisherige und die neue Prüfung zur Erteilung der Typgenehmigung durchgeführt und die Ergebnisse beider Prüfungen der Kommission gemeldet werden. Dies würde es der Kommission ermöglichen, die Daten zu erhalten, welche erforderlich sind, um die geeigneten Grenzwerte für die neue, das derzeitige Prüfprotokoll ersetzende Messmethode zu ermitteln. Die Anwendung der bisherigen Methode sollte für die Erteilung der Typgenehmigung nach wie vor vorgeschrieben sein, die neue Methode sollte zu Kontrollzwecken durchgeführt werden. Nach Ablauf des Übergangszeitraums wäre das an die neue Prüfmethode angepasste Prüfprotokoll die einzige für die Erteilung der Typgenehmigung vorgeschriebene Messung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.12.2025

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