ErwGr. 25

DIR_2009_31 · über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

In der frühen Phase der Durchführung dieser Richtlinie sollten alle Anträge auf Speichergenehmigungen nach ihrem Eingang der Kommission zur Verfügung gestellt werden, um die Kohärenz bei der gemeinschaftsweiten Durchführung dieser Richtlinie zu gewährleisten. Die Entwürfe von Speichergenehmigungen sollten der Kommission übermittelt werden, damit diese binnen vier Monaten nach ihrem Eingang dazu Stellung nehmen kann. Die nationalen Behörden sollten diese Stellungnahme bei der Entscheidung über die Genehmigung berücksichtigen und jede Abweichung von der Stellungnahme der Kommission begründen. Die Überprüfung auf Gemeinschaftsebene sollte ferner dazu beitragen, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in CCS verbessert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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