ErwGr. 27

DIR_2009_31 · über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Für die Zusammensetzung des CO2-Stroms müssen Beschränkungen gelten, die mit dem Hauptzweck der geologischen Speicherung — der Isolierung der CO2-Emissionen aus der Luft — vereinbar sind und auf den Risiken beruhen, die eine Verunreinigung für die Sicherheit des Transport- und Speichernetzes sowie für die Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellen kann. Zu diesem Zweck sollte die Zusammensetzung des CO2-Stroms vor der Injektion und Speicherung überprüft werden. Die Zusammensetzung des CO2-Stroms ist das Ergebnis der Prozesse in den Abscheidungsanlagen. Aufgrund der Einbeziehung von Abscheidungsanlagen in die Richtlinie 85/337/EWG ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Abscheidung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Einbeziehung von Abscheidungsanlagen in die Richtlinie 2008/1/EG stellt darüber hinaus sicher, dass die besten verfügbaren Techniken zur Verbesserung der Zusammensetzung des CO2 -Stroms zu identifizieren und einzusetzen sind. Darüber hinaus sollte der Betreiber der Speicherstätte gemäß der vorliegenden Richtlinie CO2 -Ströme nur akzeptieren und injizieren, wenn eine Analyse der Zusammensetzung der Ströme, auch in Bezug auf ätzende Stoffe, und eine Risikobewertung durchgeführt wurden und wenn die Risikobewertung ergeben hat, dass hinsichtlich des Verunreinigungsgrads des CO2 -Stroms die in der vorliegenden Richtlinie genannten Zusammensetzungskriterien erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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