ErwGr. 28

DIR_2009_31 · über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006

Eine Überwachung ist unverzichtbar, um festzustellen, ob sich injiziertes CO2 erwartungsgemäß verhält, ob eine Migration oder Leckage zu beobachten ist und ob eine festgestellte Leckage der Umwelt oder der Gesundheit von Menschen schadet. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Betreiber den Speicherkomplex und die Injektionsanlagen in der Betriebsphase anhand eines Überwachungsplans überwacht, der aufgrund besonderer Überwachungsanforderungen konzipiert wurde. Der Plan sollte der zuständigen Behörde unterbreitet und von dieser genehmigt werden. Im Falle der geologischen Speicherung unter dem Meeresboden sollte die Überwachung außerdem an die besonderen Bedingungen des CCS-Prozesses in der Meeresumwelt angepasst werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.10.2025

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