ErwGr. 17

DIR_2010_73 · zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

Es sollte klargestellt werden, dass die endgültigen Bedingungen eines Basisprospekts nur die Informationsbestandteile der Wertpapierbeschreibung enthalten sollten, die für die jeweilige Emission relevant ist und erst zum Zeitpunkt der betreffenden Emission festgelegt werden kann. Derartige Informationen könnten z.B. die internationale Wertpapier-Identifikationsnummer, den Ausgabepreis, das Fälligkeitsdatum, jeden Kupon, den Ausübungszeitpunkt, den Ausübungspreis und den Rücknahmepreis und andere Bedingungen umfassen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Prospekts noch nicht bekannt sind. Andere neue Informationen, die die Beurteilung des Emittenten und der Wertpapiere beeinflussen können, sollten im Allgemeinen in einen Nachtrag zum Prospekt aufgenommen werden. Um auch im Rahmen eines Basisprospekts der Verpflichtung zur Bereitstellung der Schlüsselinformationen nachzukommen, sollten die Emittenten des Weiteren die Zusammenfassung mit den einschlägigen Teilen der endgültigen Bedingungen in einer Weise kombinieren, die für die Anleger leicht zugänglich ist. In diesen Fällen sollte keine gesonderte Billigung vorgeschrieben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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