ErwGr. 18

DIR_2010_73 · zur Änderung der Richtlinie 2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind

Um Bezugsrechtsemissionen von Dividendenwerten effizienter zu gestalten und der Größe von Emittenten angemessen Rechnung zu tragen, sollte unbeschadet des Anlegerschutzes für Aktienbezugsangebote an vorhandene Aktieninhaber, die die Aktien entweder zeichnen oder ihr Bezugsrecht für die Aktien verkaufen können, für Angebote von KMU und von Emittenten mit geringer Marktkapitalisierung (nämlich kleinen Unternehmen, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind), sowie für Angebote von Nichtdividendenwerten gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 2003/71/EG, die von Kreditinstituten begeben werden, eine angemessene Offenlegungsregelung eingeführt werden. Wenn diese Kreditinstitute Wertpapiere unterhalb der in dem genannten Artikel festgelegten Obergrenze begeben, sich aber freiwillig der Regelung der vorliegenden Richtlinie unterwerfen und folglich einen Prospekt erstellen, sollten sie die einschlägige angemessene Offenlegungsregelung in Anspruch nehmen dürfen. Die angemessene Offenlegungsregelung für Bezugsrechtsemissionen sollte Anwendung finden, wenn es sich bei den angebotenen Aktien um Aktien derselben Gattung handelt wie die Aktien des Emittenten, die entweder zum Handel auf einem geregelten Markt oder zum Handel in einem multilateralen Handelssystem im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie 2004/39/EG sind, sofern das System einer angemessenen ständigen Offenlegungspflicht und Marktmissbrauchsvorschriften unterliegt. Die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) sollte Leitlinien für diese Bedingungen herausgeben, um eine kohärente Vorgehensweise der zuständigen Behörden sicherzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.09.2025

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