ErwGr. 20

DIR_2013_30 · über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG

Die Unabhängigkeit und Objektivität der zuständigen Behörde sollte gewährleistet werden. Diesbezüglich haben die Erfahrungen mit schweren Unfällen eindeutig gezeigt, dass durch die Organisation der Verwaltungszuständigkeiten innerhalb eines Mitgliedstaats Interessenkonflikte vermieden werden können, indem klar getrennt wird zwischen Regulierungsfunktionen und den damit verbundenen Entscheidungen in Bezug auf Offshore-Sicherheit und Umwelt einerseits und Regulierungsfunktionen in Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung natürlicher Offshore-Ressourcen einschließlich Lizenzerteilung und Verwaltung von Einnahmen andererseits. Solche Interessenkonflikte werden am besten durch eine vollständige Trennung der zuständigen Behörde von den Funktionen in Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung natürlicher Offshore-Ressourcen vermieden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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