ErwGr. 31

DIR_2014_17 · über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010

Der geltende Rechtsrahmen sollte den Verbrauchern die Gewissheit geben, dass Kreditgeber, Kreditvermittler und benannte Vertreter den Verbraucherinteressen Rechnung tragen, wobei die dem Kreditgeber, Kreditvermittler und benannten Vertreter zum betreffenden Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Informationen und realistische Annahmen über die mit der Situation des Verbrauchers während der Laufzeit des angebotenen Kreditvertrags verbundenen Risiken zugrunde gelegt werden. Das könnte unter anderem bedeuten, dass Kreditgeber den Kredit nicht in einer Weise vermarkten sollten, dass die Vermarktung die Fähigkeit des Verbrauchers, die Aufnahme des Kredits sorgfältig abzuwägen, erheblich beeinträchtigt oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird, oder dass der Kreditgeber die Gewährung des Kredits nicht als Hauptvermarktungsmethode bei der Vermarktung von Waren, Dienstleistungen oder Immobilien an Verbraucher einsetzen sollte. Ein für die Gewährleistung dieses Verbrauchervertrauens zentraler Aspekt ist die Anforderung, ein hohes Maß an Fairness, Ehrlichkeit und Professionalität in der Branche, geeignete Verfahren für die Beilegung von Interessenkonflikten, einschließlich Konflikten im Zusammenhang mit Vergütungen, und eine Beratung im besten Interesse der Verbraucher zu gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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