Art. 27 – Korrekte und zügige Meldung und Rechnungsstellung

DIR_2014_26 · über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung die Nutzung der Online-Rechte an Musikwerken, die sie vollständig oder teilweise repräsentieren, durch Anbieter von Online-Diensten, denen sie eine Mehrgebietslizenz erteilt haben, überwachen.
(2)Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung bieten Anbietern von Online-Diensten die Möglichkeit, die Online-Nutzung von Musikwerken auf elektronischem Wege zu melden, und die Anbieter von Online-Diensten melden korrekt die Nutzung dieser Werke. Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung bieten mindestens eine Meldemethode an, die auf freiwilligen, auf internationaler oder Unionsebene entwickelten, branchenüblichen Standards oder Praktiken für den elektronischen Datenaustausch beruht. Sie können eine Meldung im Format des Anbieters von Online-Diensten ablehnen, wenn sie die Meldung nach einem branchenüblichen Standard für den elektronischen Datenaustausch zulassen.
(3)Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung rechnen gegenüber den Anbietern von Online-Diensten elektronisch ab. Sie bieten mindestens ein Format an, das auf freiwilligen, auf internationaler oder Unionsebene entwickelten, branchenüblichen Standards oder Praktiken beruht. Auf der Rechnung werden die Werke und Rechte, die vollständig oder teilweise Gegenstand der Lizenz sind, auf der Grundlage der Daten, auf die in der Liste der Bedingungen in Artikel 24 Absatz 2 Bezug genommen wird, sowie deren tatsächliche Nutzung angegeben, soweit dies auf der Grundlage der Angaben der Anbieter von Online-Diensten und des Formats dieser Angaben möglich ist. Die Anbieter von Online-Diensten können die Annahme einer Rechnung aufgrund ihres Formats nicht verweigern, wenn die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung einen branchenüblichen Standard verwendet.
(4)Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung rechnen gegenüber den Anbietern von Online-Diensten nach Meldung der tatsächlichen Nutzung von Online-Rechten an Musikwerken unverzüglich ab, es sei denn, dies ist aus Gründen, die der Anbieter des Online-Dienstes zu verantworten hat, nicht möglich.
(5)Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung verfügen zugunsten von Anbietern von Online-Diensten über geeignete Regelungen für Rechnungsbeanstandungen vonseiten der Anbieter von Online-Diensten, darunter auch für Fälle, in denen ein Anbieter von einer oder mehreren Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung Rechnungen für dieselben Online-Nutzungsrechte an ein- und demselben Musikwerk erhält.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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