Art. 30 – Pflicht zur Repräsentation anderer Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung bei der Mehrgebietslizenzierung

DIR_2014_26 · über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, an die eine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die keine Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken ihres eigenen Repertoires vergibt oder anbietet, den Antrag richtet, mit ihr eine Repräsentationsvereinbarung über die Repräsentation dieser Rechte zu schließen, diesen Antrag annehmen muss, wenn sie bereits Mehrgebietslizenzen für dieselbe Kategorie von Online-Rechten an Musikwerken aus dem Repertoire einer oder mehrerer anderer Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung vergibt oder anbietet.
(2)Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, an die der Antrag gerichtet wurde, antwortet der anderen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung schriftlich und unverzüglich.
(3)Unbeschadet der Absätze 5 und 6 nimmt die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, an die der Antrag gerichtet wurde, das von der anderen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung repräsentierte Repertoire zu denselben Bedingungen wahr wie ihr eigenes Repertoire.
(4)Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, an die der Antrag gerichtet wurde, nimmt das von der anderen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung repräsentierte Repertoire in alle Angebote auf, die sie an Anbieter von Online-Diensten richtet.
(5)Die Verwaltungskosten, die die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, an die der Antrag gerichtet wurde, von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Antrag gestellt hat, für die erbrachten Leistungen verlangt, dürfen die Kosten nicht übersteigen, die ersterer vernünftigerweise entstanden sind.
(6)Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Antrag gestellt hat, stellt der anderen Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung die für die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken erforderlichen Informationen über ihr eigenes Musikrepertoire zur Verfügung. Wenn die Informationen unzureichend sind oder in einer solchen Form vorgelegt wurden, dass die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, an die der Antrag gerichtet wurde, die Anforderungen dieses Titels nicht erfüllen kann, ist diese berechtigt, die vernünftigerweise für die Erfüllung der Anforderungen anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen oder diejenigen Werke auszuschließen, zu denen keine ausreichenden oder verwendbaren Informationen vorgelegt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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