Art. 29 – Verträge zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung zur Vergabe von Mehrgebietslizenzen

DIR_2014_26 · über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Repräsentationsvereinbarungen zwischen Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung, mit denen eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung eine andere Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung mit der Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken ihres eigenen Repertoires beauftragt, nicht-exklusiver Natur sind. Die beauftragte Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung nimmt diese Online-Rechte diskriminierungsfrei wahr.
(2)Die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Auftrag erteilt hat, informiert ihre Mitglieder über die zentralen Bedingungen dieser Vereinbarung, darunter die Laufzeit der Vereinbarung und die Kosten für die von der beauftragten Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erbrachten Leistungen.
(3)Die beauftragte Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung informiert die Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, die den Auftrag erteilt hat, über die zentralen Bedingungen für die Vergabe von Lizenzen für die Online-Rechte der Letzteren, darunter über die Art der Verwertung, über sämtliche Bestimmungen, die die Vergütung betreffen oder sich darauf auswirken, die Geltungsdauer der Lizenz, die Rechnungsperioden und die Lizenzgebiete, für die sie gilt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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