ErwGr. 29

DIR_2014_41 · über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen

Wird eine EEA erlassen, um „Angaben“ über ein bestimmtes Konto zu erlangen, so sollten als Angaben mindestens der Name und die Anschrift des Kontoinhabers, Informationen zu Vollmachten für das Konto und sonstige Informationen oder Dokumente gelten, die der Kontoinhaber bei Kontoeröffnung vorgelegt hat und über die die Bank noch verfügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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