ErwGr. 27

DIR_2014_49 · über Einlagensicherungssysteme

Es ist erforderlich, die Verfahren für die Finanzierung von Einlagensicherungssystemen zu harmonisieren. Einerseits sollten die Kosten dieser Finanzierung grundsätzlich von den Kreditinstituten selbst getragen werden, andererseits sollte die Finanzierungskapazität von Einlagensicherungsystemen in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Verbindlichkeiten stehen. Um zu gewährleisten, dass die Einleger in allen Mitgliedstaaten ein vergleichbar hohes Schutzniveau genießen, sollte die Finanzierung von Einlagensicherungssystemen auf hohem Niveau über eine einheitliche Ex-ante-Zielausstattung für alle Einlagensicherungssysteme harmonisiert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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