ErwGr. 32

DIR_2014_55 · über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen

Zur Überprüfung und Aktualisierung der Liste der Syntaxen sollte die Kommission einen Durchführungsrechtsakt erlassen können, um den technischen Entwicklungen oder Marktanforderungen Rechnung zu tragen. Für den Fall, dass umfassendere Anpassungen erforderlich sind, sollte die Kommission ferner die zuständige europäische Normungsorganisation beauftragen können, die Liste der Syntaxen zu überarbeiten und zu aktualisieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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