ErwGr. 33

DIR_2014_55 · über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen

Die Kommission sollte eine Liste von bereits veröffentlichten Syntaxen überprüfen können, wenn sie dies für erforderlich hält, um die uneingeschränkte und fortwährende Interoperabilität zu gewährleisten, den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen oder die Anzahl der verwendeten Syntaxen zu beschränken. Dabei sollte die Kommission die von der zuständigen europäischen Normungsorganisation festgelegte, überprüfte und aktualisierte Liste der Syntaxen berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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