ErwGr. 34

DIR_2014_55 · über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen

Nach Ablauf der in dieser Richtlinie festgelegten Umsetzungsfristen sollten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber verpflichtet sein, elektronische Rechnungen, die der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und einer Syntax, die in der von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Liste aufgeführt ist, entsprechen, entgegenzunehmen und zu verarbeiten. Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sollten daher elektronische Rechnungen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen, nicht mit der alleinigen Begründung ablehnen, dass sie anderen als den eigens in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen (z. B. nationalen oder branchenspezifischen Anforderungen oder zusätzlichen technischen Anforderungen jeglicher Art) nicht entsprechen. Andere zwingende Ablehnungsgründe wie solche, die sich aus den Vertragsbedingungen ergeben, sollten hiervon jedoch unberührt bleiben. In jedem Fall sollten öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber weiterhin vor Bezahlung einer Rechnung prüfen können, ob der Inhalt der elektronischen Rechnung die zugrunde liegende Geschäftstransaktion ordnungsgemäß wiedergibt (zum Beispiel ob der Rechnungsbetrag korrekt ist) und ob die Rechnung an den richtigen Empfänger gerichtet ist. Die Verpflichtung gemäß dieser Richtlinie, elektronische Rechnungen nicht abzulehnen, lässt die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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