ErwGr. 49

DIR_2016_2102 · über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

Um die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Umsetzung der Vorschriften zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen zu gewährleisten, müssen die Kommission und die Mitgliedstaaten sich unbedingt regelmäßig mit den einschlägigen Interessenträgern beraten. Unter einschlägigen Interessenträgern im Sinne dieser Richtlinie sind auch Organisationen zu verstehen, die die Interessen von Menschen mit Behinderungen und von älteren Menschen vertreten, die Sozialpartner, die an der Erstellung von Software für einen barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen beteiligte Industrie und die Zivilgesellschaft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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