ErwGr. 51

DIR_2016_2102 · über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

Die durch die Kommission festgelegte Überwachungsmethode sollte transparent, übertragbar, vergleichbar und reproduzierbar sein. Die Reproduzierbarkeit der Überwachungsmethode sollte maximiert werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass menschliche Faktoren wie Tests durch Nutzer einen Einfluss auf diese Reproduzierbarkeit haben könnten. Im Hinblick auf eine bessere Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Mitgliedstaaten sollte in der von der Kommission entwickelten Überwachungsmethode beschrieben werden, in welcher Weise die Ergebnisse verschiedener Prüfungen dargestellt werden müssen oder können. Damit keine Ressourcen von der eigentlichen Aufgabe, einen besseren Zugang zu Inhalten zu schaffen, abgezogen werden müssen, sollte die Überwachungsmethode einfach anzuwenden sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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