ErwGr. 17

DIR_2016_343 · über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren

Unter „öffentliche Erklärung einer Behörde“ sollte jede Erklärung verstanden werden, in der auf eine Straftat Bezug genommen wird und die entweder von einer Behörde stammt, die an dem die fragliche Straftat betreffenden Strafverfahren beteiligt ist, wie Justizbehörden, Polizei und andere Strafverfolgungsbehörden, oder von einer anderen Behörde, wie Minister und andere Amtsträger, mit der Maßgabe, dass die nationalen Rechtsvorschriften über die Immunität hiervon unberührt bleiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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