ErwGr. 18

DIR_2016_343 · über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren

Das Verbot, Verdächtige oder beschuldigte Personen als schuldig darzustellen, sollte öffentliche Stellen nicht daran hindern, Informationen über Strafverfahren öffentlich zu verbreiten, wenn dies im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen, wie etwa bei einer Freigabe von Videomaterial mit der Bitte um Hinweise aus der Bevölkerung zur Identifizierung des mutmaßlichen Straftäters, oder im öffentlichen Interesse, wie etwa bei einer aus Sicherheitsgründen erfolgenden Unterrichtung der Anwohner eines von mutmaßlichen Umweltstraftaten betroffenen Gebiets oder bei der Bereitstellung objektiver Informationen seitens der Staatsanwaltschaft oder einer anderen zuständigen Stelle zum Stand eines Strafverfahrens, um Störungen der öffentlichen Ordnung zu verhindern, unbedingt erforderlich ist. Der Rückgriff auf solche Gründe sollte auf Situationen beschränkt bleiben, in denen dies unter Berücksichtigung sämtlicher Interessen zweckmäßig und verhältnismäßig erscheint. Auf jeden Fall sollte aufgrund der Art und des Zusammenhangs der Informationsverbreitung nicht der Eindruck entstehen, dass eine Person schuldig ist, bevor ihre Schuld rechtsförmlich nachgewiesen wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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