ErwGr. 31

DIR_2016_97 · über Versicherungsvertrieb (Neufassung)

Es ist genauso wichtig, dass maßgebliche Personen innerhalb der Leitungsstruktur eines Versicherungsvermittlers, Rückversicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit, die an dem Vertrieb von Versicherungs- oder Rückversicherungsprodukten beteiligt sind, sowie maßgebliche Angestellte eines Versicherungs- oder Rückversicherungsvertreibers, die unmittelbar am Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb beteiligt sind, über ein angemessenes Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf die Vertriebstätigkeit verfügen. Dass das Maß an Kenntnissen und Fähigkeiten angemessen ist, sollte dadurch sichergestellt werden, dass spezifische Anforderungen hinsichtlich der Kenntnisse und berufliche Anforderungen an solche Personen gestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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