ErwGr. 67

DIR_2016_97 · über Versicherungsvertrieb (Neufassung)

Zur Verwirklichung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele sollte die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV auf die Kommission übertragen werden, damit diese die Aufsichts- und Lenkungs-Anforderungen für alle Produkte und im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten aufstellen, den Umgang mit Interessenkonflikten regeln, die Bedingungen, unter denen Anreize gezahlt oder entgegengenommen werden können, festlegen und die Frage regeln kann, wie Eignung und Zweckmäßigkeit zu beurteilen sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten — auch auf Expertenebene — angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in geeigneter Weise übermittelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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