ErwGr. 69

DIR_2016_97 · über Versicherungsvertrieb (Neufassung)

Gemäß der Vereinbarung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über delegierte Rechtsakte sollte die Kommission unbeschadet ihrer weiteren Überarbeitung die Frist für Einwände sowie die Verfahren des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zeitpunkts der Übermittlung des delegierten Rechtsakts berücksichtigen. Außerdem sollten gemäß der Vereinbarung über delegierte Rechtsakte unbeschadet ihrer weiteren Überarbeitung und gegebenenfalls der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, eine gebührende Transparenz und sachgerechte Kontakte mit dem Europäischen Parlament und dem Rat vor der Annahme des delegierten Rechtsakts sichergestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.02.2025

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