ErwGr. 15

DIR_2017_2398 · zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

Bestimmte Chrom(VI)-Verbindungen erfüllen die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1A oder 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und sind daher Karzinogene im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Es ist möglich, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, einen Grenzwert für Chrom(VI)-Verbindungen festzulegen, die Karzinogene im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG sind. Es ist daher angezeigt, einen Grenzwert für diese Chrom(VI)-Verbindungen festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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