ErwGr. 16

DIR_2017_2398 · zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

In Bezug auf Chrom VI kann ein Grenzwert von 0,005 mg/m3 unangemessen und in einigen Sektoren kurzfristig schwer einzuhalten sein. Deshalb sollte ein Übergangszeitraum festgelegt werden, in dem ein Grenzwert von 0,010 mg/m3 gilt. Für die spezifische Situation, dass die Arbeitstätigkeit Schweiß- oder Plasmascheidearbeiten oder ähnliche raucherzeugende Arbeitsverfahren beinhaltet, sollte während dieses Übergangszeitraums ein Grenzwert von 0,025 mg/m3 und danach der allgemeine Grenzwert von 0,005 mg/m3 gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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