ErwGr. 17

DIR_2017_2398 · zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

Bestimmte feuerfeste Keramikfasern erfüllen die Kriterien für eine Einstufung als karzinogener Stoff (Kategorie 1B) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und sind daher Karzinogene im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG. Es ist möglich, auf der Grundlage der verfügbaren Informationen, einschließlich der wissenschaftlichen und technischen Daten, einen Grenzwert für diejenigen feuerfesten Keramikfasern festzulegen, die Karzinogene im Sinne der Richtlinie 2004/37/EG sind. Es ist daher angezeigt, einen Grenzwert für diese feuerfesten Keramikfasern festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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