DIR_2017_828 · zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre
Insbesondere ist es zur Vermeidung einer Umgehung der Anforderungen nach dieser Richtlinie durch die Gesellschaft und zur Verhinderung von Interessenkonflikten sowie zur Gewährleistung der Loyalität der Mitglieder der Unternehmensleitung gegenüber der Gesellschaft notwendig, die Offenlegung und Veröffentlichung der Vergütung vorzusehen, die jedem einzelnen Mitglied der Unternehmensleitung nicht nur von der Gesellschaft selbst gewährt oder geschuldet wird, sondern auch von jedem Unternehmen, das zu der gleichen Unternehmensgruppe gehört. Wenn die Vergütung, die einzelnen Mitgliedern der Unternehmensleitung durch Unternehmen, die zu derselben Unternehmensgruppe wie die Gesellschaft gehören, gewährt oder geschuldet wird, vom Vergütungsbericht ausgenommen würde, bestünde das Risiko, dass Gesellschaften versuchen, die Anforderungen nach dieser Richtlinie dadurch zu umgehen, dass sie Mitgliedern der Unternehmensleitung verdeckte Vergütungen über kontrollierte Unternehmen zukommen lassen. In einem solchen Fall könnten sich die Aktionäre kein vollständiges und verlässliches Bild von der den Mitgliedern der Unternehmensleitung durch die Gesellschaft gewährten Vergütung machen, und die durch diese Richtlinie verfolgten Ziele würden nicht erreicht.
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