ErwGr. 3

DIR_2017_898 · zur Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug zwecks Festlegung spezifischer Grenzwerte für in Spielzeug verwendete chemische Stoffe in Bezug auf Bisphenol A

Gemäß der Norm EN 71-10:2005 müssen 10 cm2 eines Spielzeugmaterials eine Stunde lang mit 100 ml Wasser extrahiert werden. Der spezifische Grenzwert von 0,1 mg/l wird eingehalten, wenn während dieser Extraktion nicht mehr als 0,01 mg Bisphenol A aus dem Spielzeugmaterial austreten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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