ErwGr. 6

DIR_2017_898 · zur Änderung von Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Spielzeug zwecks Festlegung spezifischer Grenzwerte für in Spielzeug verwendete chemische Stoffe in Bezug auf Bisphenol A

Die Untergruppe „Chemikalien“ der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug empfahl daher in ihrer Sitzung vom 1. Oktober 2015, dass der Gehalt an Bisphenol A in Spielzeug bei Prüfung nach den Normen EN 71-10:2005 and EN 71-11:2005 ausgehend vom Körpergewicht eines Kindes von 10 kg, einer Verweildauer des Spielzeugs im Mund von 3 Stunden pro Tag, einer in den Mund genommenen Spielzeugoberfläche von 10 cm2 und der Annahme, dass 10 % der vorläufigen TDI auf die Exposition eines Kindes gegenüber Bisphenol A aus Spielzeug entfallen, auf 0,04 mg/l (Migrationsgrenzwert) begrenzt werden sollte. Die Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug unterstützte diese Empfehlung in ihrer Sitzung vom 14. Januar 2016.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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