ErwGr. 106

DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation

Haben Betreiber von Mobiltelefondiensten Türme oder Masten aus Umweltschutzgründen gemeinsam zu nutzen, so könnte diese vorgeschriebene gemeinsame Nutzung zu einer Verringerung der für jeden Betreiber aus Gründen der öffentlichen Gesundheit höchstzulässigen Sendeleistung führen; dies wiederum könnte es erforderlich machen, dass die Betreiber weitere Sendestationen einrichten, um die landesweite Versorgung sicherzustellen. Die zuständigen Behörden sollten sich bemühen, die entsprechenden Erwägungen in den Bereichen Umwelt und öffentliche Gesundheit unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips gemäß der Empfehlung 1999/519/EG des Rates (32) miteinander zu vereinbaren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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