DIR_2018_1972 · über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation
Um unter den Begriff elektronischer Kommunikationsdienst zu fallen, muss ein Dienst in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. In der digitalen Wirtschaft stellen Nutzerdaten für die Marktbeteiligten zunehmend einen Geldwert dar. Elektronische Kommunikationsdienste werden den Endnutzern oftmals nicht nur gegen Geldzahlung, sondern zunehmend insbesondere gegen Offenlegung personenbezogener oder sonstiger Daten zur Verfügung gestellt. Das Konzept eines Entgelts sollte daher Fälle umfassen, in denen der Anbieter eines Dienstes personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 oder sonstige Daten anfordert und der Endnutzer diese Daten dem Anbieter wissentlich auf direkte oder indirekte Weise zur Verfügung stellt. Es sollte auch Fälle einbeziehen, in denen der Endnutzer Zugang zu Informationen — einschließlich personenbezogener Daten wie z. B. die IP-Adresse oder sonstige automatisch generierte Informationen wie durch Cookies gesammelte und übermittelte Informationen — gewährt, ohne dass er diese aktiv bereitstellt. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Gerichtshof) zu Artikel 57 AEUV (16) liegt ein Entgelt im Sinne des AEUV auch vor, wenn der Diensteanbieter durch Dritte und nicht durch den Diensteempfänger bezahlt wird. Das Entgeltkonzept sollte aus diesem Grund auch Fälle umfassen, in denen der Endnutzer als Bedingung für den Zugang zu dem Dienst Werbung ausgesetzt ist, oder Fälle, in denen der Diensteanbieter die von ihm gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erhobenen personenbezogenen Daten monetisiert.
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