DIR_2018_843 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU
Der Zweck von zentralen Meldestellen besteht darin, die Informationen, die sie erhalten, zu sammeln und zu analysieren, damit etwaige Verbindungen zwischen verdächtigen Transaktionen und zugrunde liegenden kriminellen Tätigkeiten ermittelt werden, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern und zu bekämpfen, und die Ergebnisse ihrer Analysen und alle zusätzlichen relevanten Informationen bei begründetem Verdacht auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Eine zentrale Meldestelle sollte den Informationsaustausch mit einer anderen zentralen Meldestelle — spontan oder auf Ersuchen — nicht aus Gründen wie der fehlenden Identifizierung der damit zusammenhängenden Vortat, Merkmalen des nationalen Strafrechts und unterschiedlichen Definitionen der damit zusammenhängenden Vortaten oder dem Fehlen von Verweisen auf bestimmte damit zusammenhängende Vortaten unterlassen oder verweigern. Ebenso sollte eine zentrale Meldestelle ihre vorherige Zustimmung zur Weitergabe der Informationen an die zuständigen Behörden gegenüber einer anderen zentralen Meldestelle unabhängig von der Art der möglicherweise damit zusammenhängenden Vortat erteilen, damit die Funktion der Verbreitung von Informationen wirksam wahrgenommen werden kann. Die zentralen Meldestellen haben über Schwierigkeiten beim Informationsaustausch berichtet, die auf Unterschiede in den nationalen Definitionen gewisser Vortaten wie Steuerstraftaten zurückzuführen sind, die nicht durch Unionsrecht harmionisiert sind. Diese Unterschiede sollten den Austausch, die Verbreitung an die zuständigen Behörden und die Nutzung dieser Informationen im Sinne dieser Richtlinie nicht behindern. Die zentralen Meldestellen sollten zügig, konstruktiv und wirksam eine möglichst weitreichende internationale Zusammenarbeit mit den zentralen Meldestellen von Drittländern in Bezug auf Geldwäsche, damit zusammenhängende Vortaten und Terrorismusfinanzierung im Einklang mit den Empfehlungen der FATF und den Grundsätzen der Egmont-Gruppe zum Informationsaustausch zwischen den zentralen Meldestellen sicherstellen.
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