ErwGr. 20

DIR_2018_843 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU

Durch einen verzögerten Zugang zentraler Meldestellen und anderer zuständiger Behörden zu Informationen über die Identität von Inhabern von Bank- und Zahlungskonten und Schließfächern, vor allem wenn es sich um anonyme Bank- und Zahlungskonten und Schließfächer handelt, wird die Aufdeckung von im Zusammenhang mit dem Terrorismus stehenden Geldtransfers behindert. Die nationalen Daten, die die Identifizierung der Bank- und Zahlungskonten und von Schließfächern ermöglichen, die ein und derselben Person gehören, sind fragmentiert, weshalb die zentralen Meldestellen und andere zuständige Behörden nicht zeitnah auf sie zugreifen können. Daher ist es von wesentlicher Bedeutung, dass in allen Mitgliedstaaten zentrale automatische Mechanismen wie ein Register oder ein Datenabrufsystem eingerichtet werden, um über ein wirksames Mittel zu verfügen, das einen zeitnahen Zugang zu Informationen über die Identität der Inhaber von Bank- und Zahlungskonten und von Schließfächern sowie über die Identität der bevollmächtigten Inhaber und der wirtschaftlichen Eigentümer ermöglicht. Bei der Anwendung der Vorschriften über den Zugang ist es angezeigt, dass die bereits bestehenden Mechanismen verwendet werden, sofern die nationalen zentralen Meldestellen sofort und ungefiltert auf die Daten zugreifen können, für die sie Untersuchungen vornehmen. Die Mitgliedstaaten sollten in Erwägung ziehen, weitere Informationen in solche Mechanismen einfließen zu lassen, die für eine wirksamere Eindämmung der Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als notwendig und verhältnismäßig erachtet werden. Bezüglich der Anfragen und zugehörigen Informationen sollte durch die zentralen Meldestellen und die zuständigen Behörden abgesehen von den für die Strafverfolgung zuständigen Behörden vollständige Vertraulichkeit sichergestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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