ErwGr. 22

DIR_2018_843 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU

Die genaue Identifizierung und Überprüfung von Daten natürlicher und juristischer Personen ist von wesentlicher Bedeutung für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Dank der neuesten technischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Digitalisierung von Transaktionen und Zahlungen ist es inzwischen möglich, eine sichere Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Wege vorzunehmen. Diese Identifizierungsmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sollten berücksichtigt werden, insbesondere notifizierte elektronische Identifizierungssysteme und -mittel, die eine grenzüberschreitende rechtliche Anerkennung sicherstellen, welche hochgradig sichere IT-Instrumente bieten und einen Maßstab für die Bewertung der auf nationaler Ebene eingeführten Identifizierungsmethoden liefern. Außerdem können weitere sichere Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg, die von der zuständigen nationalen Behörde reguliert, anerkannt, gebilligt oder akzeptiert werden, berücksichtigt werden. Sofern angemessenen sollte beim Identifizierungsverfahren auch die Anerkennung von elektronischen Dokumenten und Vertrauensdiensten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 berücksichtigt werden. Dem Grundsatz der Technologieneutralität sollte bei der Anwendung dieser Richtlinie Rechnung getragen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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