ErwGr. 21

DIR_2018_843 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU

Zur Wahrung der Privatsphäre und zum Schutz personenbezogener Daten sollten nicht mehr Daten als für die Ermittlungen zur Geldwäschebekämpfung erforderlich in zentralen automatischen Mechanismen für Bank — und Zahlungskonten, wie beispielsweise Registern oder Datenabrufsystemen aufbewahrt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben festzulegen, bei welchen Daten die Erfassung sinnvoll und verhältnismäßig ist, und zwar unter Berücksichtigung der bestehenden Systeme und rechtlichen Gepflogenheiten zur Identifizierung der wirtschaftlichen Eigentümer. Bei der Umsetzung der Bestimmungen über diese Mechanismen sollten die Mitgliedstaaten Speicherzeiträume festlegen, die den Zeiträumen der Speicherung der im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten erhaltenen Dokumentation und Informationen entsprechen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Speicherzeiträume allgemein gesetzlich zu verlängern, ohne Einzelfallentscheidungen zu benötigen. Die Dauer dieser weiteren Speicherung sollte einen Zeitraum von zusätzlichen fünf Jahren nicht überschreiten. Die nationalen Rechtsvorschriften zur Festlegung von Anforderungen an die Datenspeicherung, auf deren Grundlage Einzelfallentscheidungen möglich sind, um Straf- oder Verwaltungsverfahren zu erleichtern, sollten davon unberührt bleiben. Der Zugang zu diesen Mechanismen sollte nur Personen gewährt werden, die davon Kenntnis haben müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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