ErwGr. 19

DIR_2018_843 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU

Aufsichtsrechtliche Informationen in Bezug auf Kredit- und Finanzinstitute, wie Informationen in Bezug auf die Eignung und Zuverlässigkeit von Direktoren und Anteilseignern, die internen Kontrollmechanismen, die Verwaltung, die Gewährleistung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften oder das Risikomanagement, sind für eine angemessene Überwachung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch diese Institute häufig unerlässlich. In ähnlicher Weise sind Informationen über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auch für die Aufsicht über solche Institute wichtig. Folglich sollten der Austausch vertraulicher Informationen und die Zusammenarbeit zwischen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Aufsichtsbehörden, die Kredit- und Finanzinstitute beaufsichtigen, und Aufsichtsbehörden nicht durch Rechtsunsicherheit behindert werden, die auf einen Mangel an ausdrücklichen Bestimmungen in diesem Bereich zurückgehen kann. Die Klärung des Rechtsrahmens ist umso wichtiger, wenn man bedenkt, dass die Aufsicht in einer Reihe von Fällen anderen als den für die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, wie der Europäischen Zentralbank (EZB), anvertraut wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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