ErwGr. 32

DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

Im Hinblick auf ihre Wirksamkeit sollte die Befugnis der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden zur Durchführung von Nachprüfungen die genannten Verwaltungsbehörden in die Lage versetzen, Zugang zu Informationen zu erhalten, die dem Unternehmen bzw. der Unternehmensvereinigung bzw. der Person, die Gegenstand der Nachprüfung ist, zugänglich sind und das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung, die Gegenstand der Untersuchung ist, betreffen. Hierzu sollte zwangsläufig die Befugnis gehören, Geräte, die im Voraus nicht genau bestimmt sind, nach Dokumenten, Dateien oder Daten zu durchsuchen. Ohne diese Befugnis wäre es nicht möglich, die für eine Untersuchung erforderlichen Informationen zu erlangen, wenn Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Untersuchung behindern oder eine Zusammenarbeit ablehnen. Die Befugnis zur Prüfung von Geschäftsbüchern und Aufzeichnungen sollte alle Formen der Korrespondenz umfassen, einschließlich elektronischer Nachrichten, unabhängig davon, ob sie ungelesen erscheinen oder gelöscht wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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