Wie die Erfahrung zeigt, werden geschäftliche Aufzeichnungen insbesondere aufgrund der zunehmenden Verfügbarkeit flexiblerer Arbeitszeitregelungen in der Wohnung von Unternehmensleitern, Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane sowie sonstiger Mitarbeiter von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen aufbewahrt. Um wirksame Nachprüfungen zu gewährleisten, sollten die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden befugt sein, jegliche Räumlichkeiten, auch Privatwohnungen, zu betreten, wenn sie nachweisen können, dass ein begründeter Verdacht besteht, dass dort geschäftliche Aufzeichnungen aufbewahrt werden, die zum Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV von Bedeutung sein könnten. Die Ausübung dieser Befugnis sollte voraussetzen, dass der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde eine vorherige Genehmigung seitens eines nationalen Justizorgans, bei dem es sich in bestimmten nationalen Rechtsordnungen auch um die Staatsanwaltschaft handeln kann, vorliegt. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, die Aufgaben eines nationalen Justizorgans in äußerst dringlichen Fällen einer für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde zu übertragen, die als Justizorgan handelt, oder dieser Verwaltungsbehörde im Wege einer Ausnahmeregelung zu gestatten, mit der Zustimmung des oder der Betroffenen entsprechende Nachprüfungen durchzuführen. Die Durchführung solcher Nachprüfungen könnte durch die für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörde der Polizei oder einer entsprechenden vollziehenden Behörde übertragen werden, sofern die Nachprüfungen in Anwesenheit der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde durchgeführt werden. Das Recht der für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde, die Nachprüfungen selbst durchzuführen und die notwendige Unterstützung durch die Polizei oder eine entsprechende vollziehende Behörde auch bei Sicherungsmaßnahmen zu erhalten, sollte davon unberührt bleiben, damit sie sich über einen möglichen Widerspruch des oder der Betroffenen hinwegsetzen kann.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025
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