DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts
Die nationalen Wettbewerbsbehörden müssen in der Lage sein, von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die Beendigung einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder Artikel 102 AEUV zu fordern, und dies auch in den Fällen, in denen die Zuwiderhandlung fortdauert, nachdem das Verfahren von der nationalen Wettbewerbsbehörde förmlich eingeleitet wurde. Außerdem sollten die nationalen Wettbewerbsbehörden als wirksames Mittel zur Wiederherstellung des Wettbewerbs auf dem Markt Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben können, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besagt, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden bei Vorliegen zweier gleichermaßen wirksamer Abhilfemaßnahmen diejenige wählen sollten, die für das Unternehmen mit einer weniger großen Belastung verbunden ist. Abhilfemaßnahmen struktureller Art, wie beispielsweise die Verpflichtung zum Verkauf von Anteilen an einem Wettbewerber oder zum Abstoß einer Geschäftseinheit, wirken sich auf die Vermögenswerte eines Unternehmens aus, und es kann davon ausgegangen werden, dass sie mit einer größeren Belastung für ein Unternehmen verbunden sind als Maßnahmen verhaltensorientierter Art. Dies sollte jedoch die nationalen Wettbewerbsbehörden nicht daran hindern zu beschließen, dass die Umstände einer bestimmten Zuwiderhandlung die Verhängung von Abhilfemaßnahmen struktureller Art rechtfertigen, wenn davon auszugehen ist, dass diese im Hinblick auf ein Abstellen der Zuwiderhandlung mehr Wirkung entfalten als Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter Art.
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