ErwGr. 39

DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

Bieten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen im Rahmen eines Verfahrens, das auf eine Entscheidung zum Verbot einer Vereinbarung oder Verhaltensweise hinauslaufen könnte, den nationalen Wettbewerbsbehörden Verpflichtungszusagen an, die deren Bedenken ausräumen, so sollten die nationalen Wettbewerbsbehörden diese Verpflichtungszusagen per Entscheidung für die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verbindlich und darüber hinaus durchsetzbar machen können. Entscheidungen über Verpflichtungszusagen sind bei geheimen Kartellen grundsätzlich unangebracht; in solchen Fällen sollten die nationalen Wettbewerbsbehörden Geldbußen verhängen. Ohne eine Aussage darüber zu treffen, ob eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV vorgelegen hat oder noch vorliegt, sollte in den Entscheidungen über Verpflichtungszusagen festgestellt werden, dass für ein Tätigwerden der nationalen Wettbewerbsbehörde kein Anlass mehr besteht. Es sollte im Ermessen der nationalen Wettbewerbsbehörden liegen, ob sie Verpflichtungszusagen akzeptieren. Entscheidungen über Verpflichtungszusagen lassen die Befugnisse der Wettbewerbsbehörden und der nationalen Gerichte, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung festzustellen und über einen Fall zu entscheiden, unberührt. Darüber hinaus haben sich wirksame Möglichkeiten der Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungszusagen durch die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen und der Verhängung von Sanktionen bei Nichteinhaltung als wirksame Instrumente für die Wettbewerbsbehörden erwiesen. Die nationale Wettbewerbsbehörde sollte in Fällen, in denen sich die Tatsachen, auf denen eine Verpflichtungszusage beruht, wesentlich geändert haben, das Unternehmen oder die Unternehmensvereinigung seine bzw. ihre Verpflichtungszusagen nicht eingehalten hat oder die Verpflichtungszusage auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der Parteien beruht, über wirksame Möglichkeiten verfügen, das Verfahren wieder aufzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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