ErwGr. 41

DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

Um zu gewährleisten, dass für Unternehmen und Unternehmensvereinigungen ein Anreiz besteht, sich den Untersuchungsmaßnahmen und Entscheidungen der nationalen Wettbewerbsbehörden zu beugen, sollten die für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörden die Möglichkeit haben, entweder selbst im Rahmen der von ihnen geführten Verfahren unmittelbar wirksame Geldbußen wegen Nichteinhaltung der Maßnahmen und Entscheidungen nach den Artikeln 6, 8, 9, 10, 11 und 12 zu verhängen oder im Rahmen eines nichtstrafrechtlichen Gerichtsverfahrens die Verhängung von Geldbußen zu beantragen. Nationales Recht über die Verhängung solcher Geldbußen gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Gerichte im Rahmen von Strafverfahren bleiben davon unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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