DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts
Im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sollten in Verfahren vor einer für Wettbewerb zuständigen nationalen Verwaltungsbehörde oder je nach Fall in nichtstrafrechtlichen Gerichtsverfahren Geldbußen verhängt werden, wenn die Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Die Auslegung der Begriffe „Vorsatz“ und „Fahrlässigkeit“ sollte gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV und nicht gemäß den Begriffen des Vorsatzes und der Fahrlässigkeit, wie sie von den Strafverfolgungsbehörden in Strafsachen verwendet werden, erfolgen. Nationale Rechtsvorschriften, die besagen, dass der Feststellung einer Zuwiderhandlung das Kriterium der verschuldensunabhängigen Haftung zugrunde liegt, bleiben davon unberührt, sofern dies mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vereinbar ist. Diese Richtlinie berührt weder die nationalen Rechtsvorschriften über das Beweismaß noch die Verpflichtung der nationalen Wettbewerbsbehörden, die Sachlage im jeweiligen Fall aufzuklären, sofern diese Rechtsvorschriften und Anforderungen mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts im Einklang stehen.
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