DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts
Einstweilige Maßnahmen können ein wichtiges Mittel darstellen, um sicherzustellen, dass die betreffende Zuwiderhandlung während einer laufenden Untersuchung den Wettbewerb nicht ernsthaft und irreversibel schädigt. Sie sind ein wichtiges Mittel, um Marktentwicklungen zu vermeiden, die durch eine Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde am Ende des Verfahrens nur sehr schwer wieder rückgängig zu machen wären. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten deshalb die Befugnis haben, per Entscheidung einstweilige Maßnahmen aufzuerlegen. Diese Befugnis sollte mindestens in den Fällen bestehen, in denen die nationalen Wettbewerbsbehörden prima facie eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV festgestellt haben, und in denen die Gefahr eines ernsten und irreversiblen Schadens für den Wettbewerb besteht. Es steht den Mitgliedstaaten frei, die nationalen Wettbewerbsbehörden mit umfassenderen Befugnissen zur Auferlegung einstweiliger Maßnahmen auszustatten. Eine Entscheidung, mit der einstweilige Maßnahmen auferlegt werden, sollte nur für einen bestimmten Zeitraum gültig sein, entweder bis zum Abschluss des Verfahrens einer nationalen Wettbewerbsbehörde oder für einen festgelegten Zeitraum, der — sofern erforderlich und angemessen — verlängerbar ist. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Rechtmäßigkeit, einschließlich der Verhältnismäßigkeit, dieser Maßnahmen im Rahmen eines beschleunigten Rechtsbehelfsverfahrens oder im Rahmen anderer Verfahren, die ebenfalls eine beschleunigte gerichtliche Nachprüfung ermöglichen, überprüft werden kann. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Voraussetzungen schaffen, um sicherzustellen, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden in der Praxis auf einstweilige Maßnahmen zurückgreifen können. Insbesondere müssen alle Wettbewerbsbehörden befähigt werden, mit den Entwicklungen in den sich schnell verändernden Märkten Schritt zu halten; deshalb müssen sie im Europäischen Wettbewerbsnetz Überlegungen zur Anwendung einstweiliger Maßnahmen anstellen und die gewonnene Erfahrung bei relevanten nicht verbindlichen Maßnahmen oder bei künftigen Überprüfungen der vorliegenden Richtlinie berücksichtigen.
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