ErwGr. 35

DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts

Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten über wirksame Befugnisse verfügen, um von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen die Auskünfte zu verlangen, die erforderlich sind, um Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 101 und 102 AEUV aufzudecken. Hierfür sollten die nationalen Wettbewerbsbehörden in der Lage sein, die Offenlegung von Informationen zu verlangen, die ihnen die Untersuchung mutmaßlicher Zuwiderhandlungen ermöglichen können. Dazu sollte das Recht gehören, Informationen in jedem beliebigen digitalen Format, einschließlich E-Mails und Instant-Messaging-Systemnachrichten, zu verlangen, und zwar unabhängig von dem Ort, an dem diese Informationen gespeichert sind, einschließlich in Clouds und auf Servern, sofern sie dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung, das bzw. die der Adressat des Auskunftsverlangens ist, zugänglich sind. Durch dieses Recht dürfen dem Unternehmen oder den Unternehmensvereinigungen keine Pflichten auferlegt werden, die in keinem Verhältnis zu den Erfordernissen der Untersuchung stehen., Es dürfen zum Beispiel dem Unternehmen oder den Unternehmensvereinigungen keine übermäßigen Kosten entstehen oder übermäßige Anstrengungen abverlangt werden. Auch wenn das Recht, Auskünfte zu verlangen, für die Aufdeckung von Zuwiderhandlungen von entscheidender Bedeutung ist, sollten derartige Auskunftsverlangen in Bezug auf den Umfang der verlangten Auskünfte angemessen sein. Ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung sollte durch ein Auskunftsverlangen nicht genötigt sein einzugestehen, dass es oder sie eine Zuwiderhandlung begangen hat, eine solche muss von der nationalen Wettbewerbsbehörde nachgewiesen werden. Die Pflicht der Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, Fragen nach Tatsachen zu beantworten und Unterlagen vorzulegen, sollte hiervon unberührt bleiben. Gleichermaßen sollten die nationalen Wettbewerbsbehörden über wirksame Instrumente verfügen, um von anderen natürlichen oder juristischen Personen Auskünfte zu verlangen, die für die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV von Bedeutung sein können. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, Verfahrensregeln für Auskunftsverlangen, wie beispielsweise deren rechtliche Form, vorzusehen, sofern die Regeln eine wirksame Anwendung der Maßnahme erlauben. Die Erfahrung hat ebenfalls gezeigt, dass Informationen, die im Zusammenhang mit nicht obligatorischen Auskunftsverlangen freiwillig vorgelegt werden, im Hinblick auf eine fundierte und konsequente Durchsetzung eine wertvolle Informationsquelle sein können. Auch Informationen, die von Dritten, wie zum Beispiel Wettbewerbern, Kunden und Verbrauchern auf dem Markt, aus freien Stücken vorgelegt werden, können zur wirksamen Durchsetzung beitragen, und die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten dies fördern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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