DIR_2019_1 · zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts
Um zu gewährleisten, dass die wegen Zuwiderhandlungen gegen die Artikel 101 und 102 AEUV verhängten Geldbußen die wirtschaftliche Tragweite der Zuwiderhandlung widerspiegeln, sollten die nationalen Wettbewerbsbehörden die Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigen. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten auch die Möglichkeit haben, Geldbußen festzusetzen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Zuwiderhandlung stehen. Diese Faktoren sollten im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und in einer Weise beurteilt werden, die abschreckende Wirkung entfaltet. Die Beurteilung der Schwere sollte bei allen Zuwiderhandlungen auf Einzelfallbasis erfolgen und allen Umständen des Falles Rechnung tragen. Zu den Faktoren, die berücksichtigt werden könnten, zählen unter anderem die Art der Zuwiderhandlung, der gemeinsame Marktanteil aller betreffenden Unternehmen, der räumliche Umfang der Zuwiderhandlung, die Frage, ob die Zuwiderhandlung tatsächlich durchgeführt wurde, der mit der Zuwiderhandlung in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehende Gesamtumsatz mit Waren und Dienstleistungen des Unternehmens sowie die Größe und die Marktstärke des betreffenden Unternehmens. Wiederholte Zuwiderhandlungen desselben Urhebers zeigen dessen Neigung, solche Zuwiderhandlungen zu begehen; sie sind daher ein sehr deutlicher Hinweis darauf, dass die Geldbuße erhöht werden muss, um eine wirksame Abschreckung zu erreichen. Dementsprechend sollte es den nationalen Wettbewerbsbehörden möglich sein, die gegen ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung zu verhängende Geldbuße zu erhöhen, wenn die Kommission oder eine nationale Wettbewerbsbehörde in einer Entscheidung festgestellt hat, dass das Unternehmen bzw. die Unternehmensvereinigung eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101 oder 102 AEUV begangen hat und dieses Unternehmen oder diese Unternehmensvereinigung dieselbe Zuwiderhandlung fortsetzt oder eine ähnliche Zuwiderhandlung begeht. Die nationalen Wettbewerbsbehörden sollten im Einklang mit der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) die Möglichkeit haben, im Zuge eines Vergleichs erbrachte Schadenersatzleistungen zu berücksichtigen. Unter außergewöhnlichen Umständen sollten die nationalen Wettbewerbsbehörden die Möglichkeit haben, die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des betreffenden Unternehmens zu berücksichtigen.
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